18.06.09
Neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2009
Der Bundesrat hat am 12.06.09 der überarbeiteten Verordnung über Honorare der Architekten und Ingenieurleistungen zugestimmt. Die geänderte HOAI wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt als Neue HOAI 2009 noch in diesem Sommer in Kraft treten.
Im Folgenden sind die wesentlichen Änderungen der neuen HOAI dargestellt:
- HOAI gilt nur noch für Architekten mit Sitz im Inland (Inlandsbeschränkung);
- Die Bezugnahme auf die alte DIN 276 in der 81. Fassung als Grundlage für die Honorarermittlung ist weggefallen, es gilt nunmehr die DIN 276 in der Fassung 12.2008.
- Honorarwerte in den Honorartafeln sind um 10 % angehoben worden.
- Die Staffelung der Honorarermittlungen (nach Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung) ist weggefallen; künftig wird lediglich die Kostenberechnung zur Mindestsatzermittlung herangezogen. Steigen die anrechenbaren Kosten (gemäß Kostenberechnung) nachträglich aufgrund von entsprechenden Anordnungen des Auftraggebers, so sollen die Parteien die “dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung anpassen; die Anpassungsvereinbarung hat schriftlich zu erfolgen, § 7 Abs. 5 HOAI 2009.
- Die Anrechenbarkeit der mitverarbeiteten Bausubstanz gemäß § 10III a ist weggefallen.
- Der Zuschlag für raumbildenden Ausbau in Höhe von 25 % ist weggefallen. Wohl können die Innenarchitekten nunmehr den Umbauzuschlag vereinbaren, wenn ihre Leistungen leichte aber keine wesentlichen Eingriffe in Konstruktion oder Bestand mit sich bringen (für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Umbau bedarf es keiner „wesentlichen“ Eingriffe mehr, § 2 Nr. 6).
- Der Zuschlag bei Umbauleistungen oder Modernisierung ist nunmehr bis zu 80 % vereinbar; mangels einer schriftlichen Vereinbarung fällt er ab Honorarzone II (früher III) in Höhe von (weiterhin) 20 % an.
- Regelung von Höchst- und Mindestsätzen bei Stundenhonoraren, § 6, ist ersatzlos weggefallen.
- Neu ist das so genannte Baukostenvereinbarungsmodell, nach welchem die Parteien Baukosten bei Auftragserteilung festschreiben können.
- Schriftform als zwingende Voraussetzung für die Honorierbarkeit von besonderen Leistungen ist ersatzlos weggefallen.
