Anforderungen der EnEV 2009
Mit der Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird das integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP) im Gebäudebereich fortgeführt.
Ziele der Neufassung, die am 01.10.2009 in Kraft treten wird, sind neben einer Verschärfung der energetischen Anforderungen an Neubauten und Modernisierungsvorhaben der stufenweise Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen und die Stärkung des Vollzugs der Vorschriften.
Wesentliche bedingte Anforderungen bei Bestandsobjekten
Bei Baumaßnahmen an der Gebäudehülle, die mehr als 10 Prozent (bisher 20 %) der jeweiligen Bauteilfläche betreffen, werden die Mindest-U-Werte erhöht. Der Nachweis über die Einhaltung der Mindestwerte kann bei umfangreicheren Modernisierungen alternativ durch Berechnung erfolgen. Dabei muss der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent geringer sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.
Wesentliche Nachrüstungspflichten bei Bestandsobjekten
Die Nachrüstungspflicht für nicht begehbare oberste Geschossdecken wird auf den U-Wert 0,24 W/K m2 (entsprechend ca. 14 cm Dämmstoff) erhöht und gleichzeitig ausgedehnt auf die begehbaren, bisher ungedämmten Decken über beheizten Räumen. Für die Nachbesserung wird eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2011 eingeräumt. Diese Vorschrift wird wegen der relativ kurzen Zeit zur Umsetzung, aber auch wegen technischer Probleme, nicht leicht zu erfüllen sein.
In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen dürfen elektrische Speicherheizsysteme nicht mehr betrieben werden, wenn die Raumwärme in den Gebäuden ausschließlich durch solche Systeme erzeugt wird. Die Zulässigkeit erlischt für Altanlagen am 01.01.2020 bzw. stufenweise 30 Jahre nach Ersteinbau für Anlagen, die nach dem 31.12.1989 erstellt wurden. Die Vorschrift gilt nicht
• für Gebäude mit max. 5 Wohnungen,
• bei nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit des Austauschs,
• bei Nachrüstung der energetischen Qualität der Gebäudehülle
auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994.
